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   BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R   

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https://dejure.org/2008,5680
BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R (https://dejure.org/2008,5680)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R (https://dejure.org/2008,5680)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 12/07 R (https://dejure.org/2008,5680)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand - Asylbewerberleistungsrecht - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - Zurechnung des elterlichen Fehlverhaltens bei Kindern - Berechnung der Leistungshöhe - ...

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Widerspruchsverfahren; Streitgegenstand; Asylbewerberleistungsrecht; Analogleistung; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; Zurechnung des elterlichen Fehlverhaltens bei Kindern; Berechnung der Leistungshöhe; ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei möglicher und zumutbarer freiwilliger Rückkehr in das Heimatland; Abhängigkeit der Klageart von der Art der bisher bezogenen Leistungen; Rechtsmissbräuchliches Verhalten durch nicht ...

  • Judicialis

    AsylbLG § 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Auswirkungen elterlichen Fehlverhaltens auf Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R
    Der Senat geht davon aus, dass es sich in der Sache um eine Klage auf höhere Leistungen handelt, selbst wenn kein typischer Höhenstreit vorliegt, weil Analog-Leistungen regelmäßig in Form von Geldleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII erbracht werden und Leistungen nach den §§ 3 ff AsylbLG grundsätzlich als Sachleistungen vorgesehen sind (vgl dazu näher Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R).

    Dies bedeutet, dass in der Folgezeit gegebenenfalls ergangene Bescheide, die diesen Bescheid abgeändert oder ersetzt haben, Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG oder des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG geworden sind (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - RdNr 13).

    Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, deren Gesetzesentwicklung und die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab 28. August 2007 (Vorbezugszeit von 48 Monaten; Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl I 1970) stehen einer den Wortlaut erweiternden Auslegung des § 2 AsylbLG entgegen, mit der Bezugszeiten anderer Leistungen als der nach § 3 AsylbLG - auch solcher nach § 2 AsylbLG - oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt würden; eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl dazu näher Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - RdNr 19 ff).

    Vielmehr ist ein über die Nichtausreise bzw die Stellung eines Asylantrags hinausgehendes sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls erforderlich (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R), das nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Komponente (Vorsatz bezogen auf die die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) enthält (BSG aaO).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R
    Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der zu beurteilende Zeitraum auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstrecken kann, da es prozessökonomisch nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt werden müsste, wenn niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung "weiterhin" bewilligt werden, die Kläger den geltend gemachten Anspruch aber nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und der Beklagte sich auch in der Folgezeit weigert, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 9).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R
    Entgegen der Entscheidung des LSG, das der Rechtsprechung des 9b-Senats des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) gefolgt ist, handelt ein Leistungsempfänger nämlich nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er trotz des auf Grund der Duldung bestehenden Abschiebeverbots nicht freiwillig ausreist und hierfür keine anerkennenswerten Gründe vorliegen.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R
    Dabei sind allerdings nur vergleichbare Leistungen einzubeziehen; unschädlich ist es, wenn nach den §§ 3 ff AsylbLG Einmalleistungen erbracht sein sollten, die nach dem SGB XII durch Pauschalen (uU den Regelsatz) abgegolten würden (Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 13/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Asylbewerberleistung -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 R
    Dieser Auffassung folgt der Senat nicht (vgl dazu näher Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 13/07 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2013 - L 13 AS 437/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Einbeziehung eines

    Auch der Wortlaut spricht nicht dagegen, § 86 SGG auch auf Fälle des Ersetzens zu erstrecken, weil sich das Ersetzen als die "radikalste Form des Abänderns verstehen lässt" (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 16 AS 877/11 B ER, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 Rdnr. 3; Binder in: Lüdtke, SGG, 3. Aufl. 2008, § 86 Rdnr. 2, BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 8 AY 12/07, Juris Rdnr. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - L 19 AS 507/15
    Auch der Wortlaut spricht nicht dagegen, § 86 SGG auch auf Fälle des Ersetzens zu erstrecken, weil sich das Ersetzen als die "radikalste Form des Abänderns verstehen lässt" (BSG, Urteil vom 14.11.2011 - B 8 SO 12/09 R - 19.11.2009 - B 13 R 113/08 R - 17.06.2008 - B 8 AY 12/07 - und 22.03.2005 - B 6 KA 45/03 R - siehe auch BSG Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 23/10 R, wonach ein Widerspruch gegen eine vorläufige Bewilligung i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich ist, wenn im Widerspruchsverfahren eine endgültige Bewilligung ergeht; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom11.03.2015 - L 19 AS 240/15 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - L 4 AS 55/12 - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom28.10.2013 - L 13 AS 437/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2011 - L 16 AS 877/11 B ER; Leitherer, a.a.O. § 86 Rn. 3; Breitkreuz, a.a.O.; Becker, a.a.O., § 86 Rn 10; Erkelenz in Jansen, SGG, 4.Aufl., § 86 Rn 2: siehe auch Binder in Lüdtke, SGG, 4. Aufl., § 86 Rn 2 und Behrend in Henning, SGG, Stand 10/13, § 86 Rn 1, wonach ein ersetzender Verwaltungsakt für den Fall der nicht vollständigen Abhilfe nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird; a.A. Kallert in Gagel, SGB III, § 328 Rn 99, 101).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2015 - L 7 AS 643/13

    Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen; Berücksichtigung von Einnahmen;

    Der streitgegenständliche Bescheid vom 23. November 2009 wurde zunächst durch den im Laufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen und gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. April 2010 ersetzt (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 12/07 R - Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 16 AS 877/11 B ER) und erhielt durch die im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 erfolgte Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15. April 2010 wieder seinen ursprünglichen Regelungsinhalt, mit dem er Gegenstand des vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist.
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